kunst+kunsttherapie+raum

Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Vereinigung führt den Namen "kunst+kunsttherapie+raum“.
Sie hat ihren Sitz in Graz und erstreckt ihre Tätigkeit primär auf Österreich und sekundär auf den EU Raum.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Die Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. Entsprechend der WHO Definition von Gesundheit ..“ein Zustand des vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens...“ Räume für Kunst und Kunsttherapie in Theorie und Praxis zu schaffen, Innovations- und Forschungsräume in diesen Fachgebieten zu erschließen und Kooperationen zu entwickeln.
  2. in gemeinnütziger Absicht eine nachhaltige Entwicklung (sustainable development) im Sinne der Agenda 21, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro beschlossen worden ist, zu verfolgen. Dieses Entwicklungsleitbild, das auch Österreich ratifiziert hat, strebt weltweit ein ausgeglichenes Verhältnis von sozialen Parametern, Ökologie und Ökonomie an.


In diesem Sinne hat sie sich folgende Ziele gesetzt: 
Räume zu schaffen für Kunsttherapie, Innovation, Kunst.

  • Räume für kunsttherapeutische Tätigkeit in Form der Erstellung von Konzeptionen für kunsttherapeutische Zentren.
  • Räume für die operative  Umsetzung dieser Konzeptionen.
  • Räume für Vernetzung und Kooperation.
  • Räume für Menschen, die sich auf Grund ihrer aktuellen Lebenssituation kunsttherapeutisch begleiten lassen.
  • Räume für Menschen die auf Grund physischer, psychischer oder sozialer Problemsituationen vom Ausschluss von gesellschaftlicher Teilhabe („Exklusion“ bzw. „Marginalisierung“) bedroht oder betroffen sind
  • Räume für Prophylaxe und Prävention mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von Gesundheit und der Vorbeugung von Krankheiten.
  • Räume für Menschen zur persönlichen und oder beruflichen Weiterentwicklung und Weiterbildung.
  • Räume für Künstlerinnen, die sich thematisch mit therapeutischen Themen auseinandersetzen.

    Die Vereinigung schafft also Schutz- Entwicklungs- und Experimentierraum für Menschen die sich kunsttherapeutisch begleiten lassen, bilden, entwickeln wollen.
    Sie

      • Bietet kunsttherapeutische Hilfestellung,
      • lädt Künstlerinnen aus unterschiedlichsten Kunstrichtungen ein, ihre Arbeiten im Kunst-Raum zu präsentieren,
      • setzt Impulse für Menschen im Umfeld von „ kunst+kunsttherapie+raum“ und
      • öffnet Diskussionsfelder zum Thema Kunst, Therapie und Gesellschaft,
      • vernetzt Menschen in diesem Tätigkeitsfeld,
      • wirkt theoriebildend,
      • betreibt die Anbahnung und Umsetzung von langfristigen Kooperationen zwischen sozialwirtschaftlichen und profitorientierten Unternehmungen („Corporate Sozial Responsibility“).


Aus dieser Zielsetzung ergeben sich vorwiegend folgende Aufgaben:

a) Initiieren, entwickeln und betreiben kunsttherapeutischer Zentren.
b) Aufbau und Pflege der Zusammenarbeit mit Personen, Gemeinden, Verbänden, Organisationen
    und Netzwerken auf nationaler und internationaler Ebene.
c) Entwicklung und Umsetzung von Modellprojekten.
d) Beteiligungen an Gesellschaften, die den Zielsetzungen des Vereins entsprechen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen

  1. Vorträge
  2. Versammlungen
  3. Diskussionsveranstaltungen
  4. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
  5. die Herausgabe von Veröffentlichungen betreffend die in §2 angeführten Aufgaben des Vereines
  6. Vernissagen, Wanderausstellungen
  7. die Errichtung von Informationsplattformen
  8. Initiierung von Netzwerken
  9. Die Errichtung von Kunsttherapeutischen Zentren
  10. Die Errichtung von Bibliotheken

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. für allfällige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gewidmete Beiträge
  3. Subventionen, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
  4. den Erlös allfälliger vom Verein herausgegebenen Veröffentlichungen bzw. Informationsbehelfen
  5. den Erlös für vom Verein durchgeführte Untersuchungen, erarbeitete Konzepte und Veranstaltungen.
  6. Therapien
  7. Kunstverkauf
  8. Beiträge für Seminare, Schulungen und Ausbildungslehrgänge
  9. Vereinseigene Unternehmungen bzw. Unternehmensbeteiligungen
  10. Aus- und Fortbildungslehrgänge

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Tätigkeit der Vereinigung unterstützen und kooperieren
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften1 werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

1 Das sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG).


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  • Der Austritt kann nur zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und nach Rücksprache und Vereinbarung die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Vereinsmitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14), der Beirat (§16) und das Schiedsgericht (§ 17).

 

§ 9: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

      1. Beschluss des Vorstands,
      2. Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
      3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 7 Abs.3)
      4. Verlangen der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
      5. Beschluss der/einer Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
      6. Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die RechnungsprüferInnen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellte Kuratorin (Abs. 2 lit. e).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreterinnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung die Kassiererin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen;
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau, Schriftführerin sowie Kassiererin .Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt  zwei  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird mittels Beauftragung der Obfrau (bei deren Verhinderung von der Kassiererin) von der Schriftführerin schriftlich einberufen. 
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt die Obfrau, bei deren Verhinderung die Kassiererin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz den an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam.

 

§ 12: Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zur Führung der laufenden Geschäfte
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und der Kassierein. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Die Schriftführerin hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: Rechnungsprüferinnen

Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9,10. sinngemäß.

 

§ 15: GeschäftsführerIn

Im Fall seiner/ihrer Bestellung gemäß § 12 (7) obliegt dem/der GeschäftsführerIn die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er/sie leitet die laufenden Geschäfte und ist im Innenverhältnis Ansprechstelle für alle Angelegenheiten.

 

§ 16: Beirat

Der Beirat dient zur strategischen Verankerung des Vereinszwecks in Gesellschaft, Politik und Wissenschaft.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf dessen Ersuchen in Fragen, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.
Die Beiratsmitglieder erklären sich bereit, die Vereinsarbeit ideell zu unterstützen und die Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vertreten und zu verbreiten.
Als Beiratsmitglieder werden vom Vorstand Personen bestellt, die für den Vereinszweck eine strategisch wichtige Position in Gesellschaft, Politik, wirtschaft und Wissenschaft innehaben.
Die Bestellung als Beiratsmitglied setzt das Einverständnis der Person voraus; das Beiratsmitglied kann jederzeit schriftlich an die Vorsitzende mit Nennung von Gründen die Bestellung zurücklegen.
Die Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen nach Bedarf ein.
Die Funktionsperiode der Beiratsmitglieder währt bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Beiratsmitglieder können vom Vorstand in der folgenden Funktionsperiode wiederbestellt werden.

 

§ 17: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Diese Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Das verbleibende Vereinsvermögen darf nur solchen Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen und dieses ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.


§ 17: Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der weiblichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die männliche Form.

 

Verein kunst+kunsttherapie+raum    Haydngasse 11/1    8010 Graz